Förderverein Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Berufsbildenden Schule Hauswirtschaft/Sozialpädagogik Ludwigshafen am Rhein". Er erhält den Zusatz "e. V." nach Eintragung in das Vereinsregister.
- Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein hat den Zweck, die Schule in Zusammenarbeit mit ihren Gremien in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe zu unterstützen. Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit Freunden, Förderern, Lehrerinnen und Lehrern im Ruhestand, ehemaligen Schülerinnen und Schülern, mit Schulen und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland. Er unterstützt die Schule in ihren Kontakten zur Arbeitswelt, wie Einrichtungen, Betriebe und Organisationen aus den Bereichen Hauswirtschaft und Sozialwesen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Schulträger
- Er sucht diesen Zweck zugunsten der Berufsbildenden Schule Hauswirtschaft/Sozialpädagogik Ludwigshafen am Rhein zu erreichen, indem er durch Geld- und Sachspenden sowie Beratungen ermöglicht:
- die Durchführung von Maßnahmen, die dem Aufgabenbereich der Schule förderlich sind,
- die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus,
- die Förderung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Förderung und Integration von ausländischen oder benachteiligten Schülerinnen und Schülern,
- die Förderung der beruflichen Bildung durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit,
- die Festigung und den Ausbau der Kooperation zwischen den am Schulleben beteiligten Gruppen,
- die Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Schülerinnen und Schülern,
- die Förderung der Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern über die Angebote der staatlichen Lehrerfort- und weiterbildung hinaus,
- Förderung von innovativen und kreativen Unterrichtsprojekten,
- Initiierung zusätzlicher Bildungsangebote.
- Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit ist vom Finanzamt Ludwigshafen anerkannt.
- Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 3 Einnahmen
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen der Mitglieder oder Außenstehender
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen und
- Erlösen von Veranstaltungen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt Mitgliedsbeiträge fest für:
- Einzelpersonen und
- juristische Personen
- Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Natürliche und juristische Personen können Mitglied sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
- Sie erlischt durch Tod oder Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds. Eine schriftliche Austrittserklärung ist jederzeit möglich und wird mit Beginn des neuen Geschäftsjahres wirksam.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen und geleitet. Die Einladung muss schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie muss außerdem am Anschlagbrett der Schule vierzehn Tage lang ausgehängt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan, nimmt die Jahresberichte entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt den Vorstand auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie muss vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben sein. Bei Verhinderung des Schriftführers benennt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Dem Vorstand gehören an als gewählte Mitglieder:
- der/die 1. Vorsitzende,
- der/die 2. Vorsitzende als Vertreter,
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Kassenwart/-in,
- drei Beisitzer/innen
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende und den / die 2. Vorsitzende(n) vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist auf Antrag schriftlich und geheim zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden oder von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ohne Aufforderung unverzüglich an den Verein zurückzuführen. Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
- Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung gemäß § 6 (1) und können nicht nachträglich der Tagesordnung zugefügt werden. Die Anträge sind der Einladung beizugeben.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Satzungsänderungen und Auflösung bedürfen grundsätzlich einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen durch schriftliche und geheime Abstimmung beschlossen werden.
- Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an den Schulträger über, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung für die Berufsbildende Schule Hauswirtschaft/Sozialpädagogik Ludwigshafen zu verwenden hat.
§ 9 Anwendungen der Regelungen des BGB
- Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 25. September 2002 (Gründungstag) in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, 7. Januar 2003
